Artikel
7 mins
Der Unterschied zwischen Angestellten und Arbeiter:innen
Recht & Compliance
Autor
Das Deel-Team
Veröffentlicht
06 Februar, 2025
Letzte Aktualisierung
06 Februar, 2025

Das Wichtigste in Kürze
- Angestellte erledigen überwiegend geistige Tätigkeiten.
- Arbeiter:innen erledigen überwiegend körperliche Tätigkeiten.
- Rechtliche Unterschiede wurden größtenteils ausgeglichen.
Der Begriff Arbeiter:in und Angestellte:r wird häufig synonym verwendet, jedoch unterscheiden sich beide Wörter in ihrer Bedeutung. Zusätzlich zu den semantischen Unterschieden wurden beide Arbeitergruppen in der Vergangenheit auch arbeitsrechtlich differenziert behandelt.
Obwohl es heute arbeitsrechtlich keine Unterschiede mehr zwischen beiden Gruppen gibt, war diese Differenzierung früher für Arbeitgeber:innen von Bedeutung. Regelungen, Bestimmungen und Arbeitsrechte wurden unterschiedlich angewandt und waren abhängig davon, ob deutsche Arbeitnehmer:innen in der einen oder anderen Kategorie klassifiziert wurden.
Diese Unterscheidung ist jedoch nicht ausschließlich in Deutschland Gangart gewesen. Unter anderem im anglistischen Raum wird bzw. wurde auf Englisch eine soziale Differenzierung zwischen Angestellten oder Arbeiter:innen gemacht, zum Beispiel mit „white collar worker“ für Angestellte und „blue collar worker“ für Arbeiter:innen.
Das Arbeitsrecht für Arbeiter:innen und Angestellte unterschied sich hinsichtlich Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und sozialer Absicherung. Diese antiquierte Klassifizierung wurde nach folgender, simpler Beschreibung getroffen.
Merkmale und Unterschiede zwischen Arbeiter:innen und Angestellten
Angestellte
Typische Beschäftigungen, in denen Mitarbeiter:innen als Angestellte zählen, sind die klassischen, kaufmännischen Berufe oder weiteres Personal, das vorwiegend geistige Arbeit und Bürotätigkeiten leistet. Als Angestellte zählen beispielsweise Verkaufspersonal, Büroangestellte, Verwaltungsangestellte, Justizangestellte, Fachangestellte und Kassierer:innen.
Arbeiter:innen
Arbeiter hingegen leisten vor allem körperliche Arbeiten wie handwerkliche Betätigungen. Typische Beispiele sind Bauarbeiter:innen, Buffetkräfte, Feuerwehrleute, Lagerarbeiter:innen und Handwerker:innen.
Arbeitnehmer:innen
Der offizielle Begriff Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen umfasst laut § 5 BetrVG beide Arbeitnehmergruppen. Der Paragraf des Betriebsverfassungsgesetzes erklärt, Arbeitnehmer:innen „im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden.“
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Entgeltfortzahlung (EFZ)
Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung herrschte lange Zeit Ungerechtigkeit bei der differenzierten Behandlung von Angestellten und Arbeiter:innen. So hatten früher lediglich Angestellte ein Recht auf die volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeiter:innen hingegen mussten in der Regel mit deutlichen Lohnausfällen rechnen, wenn sie krankheitsbedingt ausfielen. Diese Ungleichheit wurde in Westdeutschland erst im Jahr 1970 abgeschafft und eine Gleichstellung beider Arbeitnehmerklassen wurde erwirkt.
Leitende Angestellte
Umgangssprachlich auch als Führungskraft bezeichnet, ist der „Leitende Angestellte“ ein fester Begriff im deutschen Arbeitsrecht. Personen in dieser Arbeitnehmergruppe werden arbeitsrechtlich gesondert behandelt. Jedoch ist der Sachverhalt etwas komplizierter, denn diese Bestimmungen betreffen nicht automatisch jede Führungskraft, die offiziell als leitende:r Angestellte:r geführt wird.
Sie können teilweise leichter gekündigt werden und sie werden vom Betriebsrat nicht vertreten.
Wer gilt als leitende Angestellte?
Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. Januar 1980 übernehmen leitende Angestellte typisch unternehmerische (Teil-)Aufgaben. Nach dem Betriebsverfassungsrecht gilt als leitender Angestellter nur, wer Generalvollmacht oder Prokura innehat, zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter:innen befugt ist oder sonstige regelmäßige Aufgaben wahrnimmt, die für das Unternehmen von besonderer Bedeutung sind.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz gemäß § 14 hingegen gilt eine Person als leitende:r Angestellte:r, wenn sie zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Personal befugt ist
Arbeitnehmer:innen im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst wurde mit dem Inkrafttreten der neuen Tarifverträge – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – eine entscheidende Veränderung des Arbeitsrechts dieser Arbeitnehmergruppen durchgeführt. Die bisherige Unterscheidung im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) von Angestellten und Arbeiter:innen wurde damit im Jahr 2005 bzw. 2006 aufgehoben. Da die neuen Tarifverträge für beide Statusgruppen gelten, wird für sie seitdem einheitlich der Begriff des “Beschäftigten“ verwendet.
Historische Unterschiede zwischen Arbeiter:innen und Angestellten
In der Vergangenheit genossen Personen im Angestelltenverhältnis einen höheren sozialen Status, Privilegien sowie rechtliche Vorteile gegenüber Arbeiter:innen, die überwiegend körperliche Arbeit ausführen. Während sich die gesellschaftlichen Ansichten in Zeiten von mangelnden Handwerker:innen und Fachkräften eventuell geändert haben, spiegelte sich das höhere Ansehen seinerzeit in verbesserten Arbeitsbedingungen für Angestellte gegenüber den körperlich Arbeitenden wider.
Kündigungsfrist
Die erste Kündigungsfrist wurde in Deutschland im Jahr 1861 eingeführt. Sie galt damals nur für eine kleine Gruppe von kaufmännischen Angestellten. Diese wurde im Laufe der Zeit weiter angepasst und verlängert, abhängig von Betriebszugehörigkeit und Dauer der Anstellung.
Für Arbeiter:innen galten diese Regelungen nicht. Deren Kündigungsfristen waren nur in Ausnahmen gesetzlich geregelt und konnten sogar von Arbeitgeber:innen gekürzt werden. Erst im Jahr 1969 wurde eine 14-tägige Kündigungsfrist für Arbeiter:innen gesetzlich festgelegt.
Erst im Jahr 1993 wurde die Kündigungsfrist für beide Beschäftigtenklassen gleichgesetzt.
Sozialversicherungen
Zum ersten Mal wurden Sozialversicherungen in Deutschland zur Zeit des Reichskanzlers Bismarcks eingeführt. Die Versicherung galt zu Beginn ausschließlich für Arbeiter:innen und war für diese verpflichtend. Angestellte, die in jener Zeit besser verdienten, wurden von dieser Pflicht ausgenommen.
Die Krankenkasse wurde vorgegeben. Eine Wahlfreiheit, um sich für eine von mehreren möglichen Krankenkassen zu entscheiden, existiert in Deutschland erst seit dem Jahr 1996.
Auch in der deutschen Rentenversicherung galt lange Zeit eine Trennung von Arbeiter:innen und Angestellten. Arbeiter:innen wurden bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) geführt, Angestellte hingegen bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) versichert.
Seit der Umsetzung der Reform in der Rentenversicherung zum 1.1.2005 ist die Unterscheidung zwischen Arbeiter:innen und Angestellten auch im Sozialversicherungsrecht endgültig aufgehoben.
Zusammenfassung
Die althergebrachte Unterscheidung von Arbeiter:innen und Angestellten, die sich aus unterschiedlichen sozialen Stellungen ergab, hat mittlerweile arbeitsrechtlich keine Bedeutung mehr. Dies war jedoch nicht immer so und manche rechtliche Differenzierungen wurden erst in jüngerer Zeit in Deutschland aufgehoben.
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