Artikel
20 min read
Wie funktioniert die Elternzeit? Anspruch, Dauer und Antrag erklärt
Globales HR
Arbeitnehmererfahrung
Arbeitnehmer
Autor
Das Deel-Team
Letzte Aktualisierung
13 Juni, 2025

Inhaltsverzeichnis
Wer hat in Deutschland Anspruch auf Elternzeit?
Wie lange können Eltern Elternzeit beanspruchen?
Erhalten Eltern während der Elternzeit finanzielle Unterstützung?
Wann und wie müssen Arbeitnehmende Elternzeit beantragen?
Können Arbeitnehmende die Dauer der Elternzeit nachträglich anpassen?
Können Arbeitnehmende während der Elternzeit gekündigt werden?
Was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit ein weiteres Mal schwanger wird?
Haben Arbeitnehmer:innen nach der Rückkehr aus der Elternzeit Anspruch auf ihre alte Stelle?
Was passiert während der Elternzeit mit den Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmenden?
Ist Erziehungszeit dasselbe wie Elternzeit?
Können Arbeitnehmer:innen Elternzeit für ein Kind erhalten, das sich in Vollzeitpflege befindet?
Können Großeltern Elternzeit nehmen?
Mit Deel Ansprüche globaler Mitarbeiter:innen verwalten
Das Wichtigste in Kürze
- Die Elternzeit steht in Deutschland allen Arbeitnehmer:innen zu, die ihr Kind selbst betreuen, mit ihm im selben Haushalt leben und nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.
- Pro Kind sind bis zu 3 Jahre Elternzeit möglich – davon können bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.
- Während der Elternzeit können Eltern Anspruch auf Elterngeld haben. Dieser gilt allerdings maximal für die ersten 32 Lebensmonate des Kindes. Parallel dazu ist Teilzeitarbeit von bis zu 32 Stunden pro Woche erlaubt.
Wer hat in Deutschland Anspruch auf Elternzeit?
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz legt in § 15 Abs. 1 BEEG fest, dass Arbeitnehmende unter den folgenden Bedingungen einen Rechtsanspruch auf Elternzeit haben:
- Sie leben mit ihrem Kind gemeinsam in einem Haushalt.
- Sie betreuen und erziehen ihr Kind selbst.
- Sie arbeiten nicht mehr als 32 Arbeitsstunden pro Woche (im monatlichen Durchschnitt)
Ob und für welche Dauer der andere Elternteil sich Elternzeit genommen hat, spielt für den Anspruch auf Elternzeit übrigens keine Rolle.
Auch, ob das Kind einen Teil des Tages bei der Tagesmutter verbringt, hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Elternzeit.
Wie lange können Eltern Elternzeit beanspruchen?
Die Dauer der Elternzeit beträgt maximal 3 Jahre.
Wichtig: Die Elternzeit gilt pro Kind. Wer zum Beispiel Zwillinge oder Drillinge bekommt und die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 BEEG erfüllt, hat Anspruch auf bis zu 6 bzw. 9 Jahre Elternzeit.
Die Elternzeit muss im Zeitraum zwischen dem ersten Tag der Geburt bzw. dem Ende des Mutterschutzes bis zum Ende des achten Lebensjahrs des Kindes liegen. Ob Eltern die Elternzeit am Stück nehmen oder auf bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen, ist ganz ihnen überlassen.
Zwischen dem dritten Geburtstag des Kindes und dem achten Geburtstag des Kindes dürfen allerdings maximal 24 Monate der Elternzeit beansprucht werden.
Eine der vielen möglichen Konstellationen: Zwei Jahre der Elternzeit werden nach der Geburt des Kindes genommen und das letzte Jahr wird nach seiner Einschulung beansprucht.
Aber Achtung: Wenn der dritte Abschnitt der beantragten Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag des Kindes und dem achten Geburtstag des Kindes liegen soll, dürfen Arbeitgebende den Antrag gemäß § 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Antrags ablehnen, wenn dafür dringende betriebliche Gründe vorliegen.
Erhalten Eltern während der Elternzeit finanzielle Unterstützung?
Eltern können während der Elternzeit Anspruch auf Elterngeld vom Staat haben. Dafür müssen sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Gemäß § 4 BEEG wird das Elterngeld, je nach gewähltem Modell – Basiselterngeld oder ElterngeldPlus – höchstens für die ersten 32 Lebensmonate des Kindes ausgezahlt.
Werden Teile der Elternzeit nach diesen 32 Monaten in Anspruch genommen, bekommen die Eltern während ihrer Elternzeit also kein Elterngeld.
Den Antrag auf Elterngeld können Eltern erst ab Geburt ihres Kindes einreichen. Da das Elterngeld nur für drei Monate rückwirkend gezahlt wird, sollten frischgebackene Eltern diesen dringend innerhalb der ersten 3 Lebensmonate ihres Kindes stellen.
Der ausgefüllte Vordruck zur Beantragung des Elterngelds muss bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden. Mit dem Elterngeldrechner des Familienportals können (werdende) Eltern die Höhe ihres Anspruchs auf Elterngeld errechnen.
Parallel zur Elternzeit und zum Elterngeldbezug dürfen Arbeitnehmende einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 32 Wochenstunden nachgehen. Die Anzahl an Wochenstunden bezieht sich auf den monatlichen Durchschnitt.
Im Fall einer Teilzeittätigkeit hat der arbeitende Elternteil während der Elternzeit natürlich Anspruch auf die Zahlung des Entgelts für in Teilzeitarbeit geleistete Arbeitsstunden.
Wann und wie müssen Arbeitnehmende Elternzeit beantragen?
Eltern müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren gewünschtem Beginn beantragen. Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt schriftlich beim Arbeitgeber. Ein einheitliches Formular gibt es dafür nicht.
Wenn die Elternzeit mit der Geburt beginnen soll, müssen Väter die Elternzeit also spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden.
Für Mütter beginnt ab der Geburt des Kindes automatisch der 8-wöchige Mutterschutz. Soll die Elternzeit nahtlos an diese anschließen, reicht es daher aus, wenn die Elternzeit noch nach der Geburt beantragt wird.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Eingang des Antrags auf Elternzeit schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung muss die Information erhalten, wann der Antrag auf Elternzeit gestellt wurde und für welchen Zeitraum die Elternzeit beantragt wurde.
Gut zu wissen:
Die 8 Wochen des Mutterschutzes nach der Geburt werden auf die Elternzeit angerechnet – abseits vom Mutterschutz bleibt Müttern also eine Elternzeit von maximal 2 Jahren und 44 Wochen.
Deels integriertes HRIS
Verwalten Sie Ihre globale Belegschaft rechtskonform

Können Arbeitnehmende die Dauer der Elternzeit nachträglich anpassen?
Eine nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Allerdings gibt es Härtefälle, in denen Arbeitgeber Anträge auf Änderungen der Elternzeit nur in Ausnahmefällen ablehnen dürfen.
Als Härtefälle gelten gemäß § 16 Abs. 3 BEEG die folgenden Situationen:
- Schwere Krankheit, Tod oder Schwerbehinderung eines Elternteils oder des Kindes
- Massive Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern aufgrund der Elternzeit
Können Arbeitnehmende während der Elternzeit gekündigt werden?
Arbeitnehmende stehen während der Elternzeit unter einem besonderen Kündigungsschutz und können daher nur in absoluten Ausnahmefällen gekündigt werden.
Der Kündigungsschutz beginnt spätestens, sobald die Elternzeit angemeldet wurde.
Für die Teile der Elternzeit, die Eltern vor dem 3. Geburtstag eines Kindes beanspruchen, gilt der besondere Schutz frühestens 8 Wochen vor der Anmeldung.
Für die Teile der Elternzeit, die Eltern zwischen dem 3. Geburtstag und dem Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes beanspruchen, gilt der besondere Schutz frühestens 14 Wochen vor der Anmeldung.
Möchten Arbeitgebende innerhalb dieser Fristen dennoch eine Kündigung erwirken, müssen sie diese bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen, welche diese daraufhin genehmigen muss.
Arbeitgebende können eine Kündigung während der Elternzeit unter anderem in folgenden Situationen beantragen:
- das Unternehmen ist insolvent
- der Betrieb wird teilweise stillgelegt
- es handelt sich um einen Kleinbetrieb, der ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann
- der Elternteil, dem gekündigt werden soll, hat eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen
Für Mütter gilt unabhängig von der Elternzeit ein Kündigungsschutz, der mit der Schwangerschaft beginnt und mindestens bis zum Ablauf des 4. Monats nach der Entbindung andauert.
Was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit ein weiteres Mal schwanger wird?
Wird die Arbeitnehmerin noch innerhalb der Elternzeit mit einem weiteren Kind schwanger, gilt die Elternzeit nicht automatisch beendet. Allerdings kann die Arbeitnehmerin ihre Elternzeit vorzeitig beenden, um so ihre Mutterschutzfrist für die Schwangerschaft mit dem nächsten Kind zu beanspruchen.
Gemäß Mutterschutzgesetz beginnt der Mutterschutz i. d. R. 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
Während der Mutterschutzfrist erhält sie gemäß § 24i SGB 5 ein Mutterschaftsgeld. Sofern ihr durchschnittlicher täglicher Bruttolohn 13 € übersteigt, erhält sie zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss vom Unternehmen, bei dem sie angestellt ist.
Global Hiring Toolkit
Haben Arbeitnehmer:innen nach der Rückkehr aus der Elternzeit Anspruch auf ihre alte Stelle?
Nein. Arbeitnehmer:innen haben keinen Anspruch auf ihre bisherige Stelle. Allerdings haben sie gemäß § 15 Abs. 5 BEEG das Anrecht auf gleichwertige Arbeit und dasselbe Gehalt, das sie vor der Elternzeit erhalten haben.
Was passiert während der Elternzeit mit den Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmenden?
In den Jahren, in denen Arbeitnehmende teilweise in Elternzeit sind und teilweise regulär arbeiten, wird die Dauer des Urlaubsanspruchs für jeden Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.
Sobald an einem Tag eines Monats gearbeitet wurde, wird für diesen Kalendermonat kein Urlaubsanspruch abgezogen. Ein Beispiel:
Ein Vater nimmt von Januar bis September Elternzeit. Dadurch stehen ihm für den Rest des Jahres ein Viertel der vertraglich geregelten Urlaubstage zu – also die Urlaubstage von Oktober bis Dezember. Ob er seine Tätigkeit am 1. oder am 29. September wieder aufgenommen hat, ist für den Urlaubsanspruch an dieser Stelle unerheblich.
Die Regelung des Resturlaubs bei Elternzeit
Wenn Arbeitnehmer:innen vor der Elternzeit ein Resturlaub zustand, dann ist dieser auch nach dem Ende der Elternzeit unverändert gültig. Folgen zwei Elternzeiten unmittelbar aufeinander, wird der Resturlaub auf den Zeitraum nach der zweiten Elternzeit weitergetragen.
Ist Erziehungszeit dasselbe wie Elternzeit?
Nein, Erziehungszeit (auch als Kindererziehungszeit bekannt) und Elternzeit sollten nicht miteinander verwechselt werden.
Bei der Elternzeit handelt es sich wie beschrieben um den Rechtsanspruch auf eine unbezahlte Freistellung zur Erziehung des Kindes.
Die Erziehungszeit dagegen bezieht sich auf die Zeit, welche für die Erziehung der Kinder auf den Rentenanspruch von Arbeitnehmer:innen angerechnet wird. Ihre Anerkennung muss gesondert beantragt werden. Umgangssprachlich kennt man die Regelung der Erziehungszeit unter dem Begriff „Mütterrente“.
Können Arbeitnehmer:innen Elternzeit für ein Kind erhalten, das sich in Vollzeitpflege befindet?
Nein. Eine der Voraussetzungen für die Beanspruchung von Elternzeit liegt darin, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt leben muss. Wenn sich ein Kind bei einer Pflegefamilie befindet, haben die leiblichen Eltern keinen Anspruch auf Elternzeit – im Gegensatz zu den Pflegeeltern.
Doch Achtung: Pflegeeltern haben zwar einen Anspruch auf Elternzeit, aber nicht auf Elterngeld. Bei Adoptiveltern gelten wiederum andere Regelungen.
Können Großeltern Elternzeit nehmen?
In bestimmten Ausnahmefällen dürfen auch Großeltern oder andere Verwandte Elternzeit beanspruchen.
Dies gilt, wenn:
- ein Elternteil minderjährig ist oder eine Ausbildung macht, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde oder
- ein besonderer Härtefall (zum Beispiel schwere Krankheit der Eltern) vorliegt.
Um für die Betreuung des Enkelkindes oder eines anderen Kindes in der Familie Elternzeit nehmen zu können, müssen auch einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt zum Beispiel, dass die beantragende Person mit dem Kind in einem Haushalt leben muss und beide Eltern keine Elternzeit beantragen.
Die Regelungen zur Elternzeit von Großeltern oder anderen Verwandten im Einzelnen lassen sich in aller Ausführlichkeit auf der Seite des Familienportals des Bundesministeriums für Familie nachlesen.
Mit Deel Ansprüche globaler Mitarbeiter:innen verwalten
Die Verwaltung rechtlicher Ansprüche von Mitarbeiter:innen ist für Unternehmen mit internationaler Belegschaft eine echte Herausforderung. Schließlich gelten in jedem Land unterschiedliche rechtliche Regelungen und kulturelle Besonderheiten. Dabei sind Arbeitgebende in der Pflicht, den Überblick über alle nationalen Vorschriften und Compliance-Anforderungen zu behalten – von Elternzeitregelungen über Sozialleistungen bis hin zu steuerlichen Vorgaben.
Hier kommt Deel ins Spiel: Mit Deel behalten Sie global alle relevanten Regelungen mühelos im Blick und stellen sicher, dass Ihr Unternehmen diesen jederzeit nachkommt. So können Sie sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose 30-minütige Demo mit einem Mitglied aus unserem Deel-Team, das Sie persönlich durch unsere Plattform führt und all Ihre Fragen beantwortet.
Haftungsausschluss:Die Informationen in diesem Beitrag werden in gutem Glauben und nur zu allgemeinen Informationszwecken bereitgestellt. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in diesem Beitrag enthaltenen Informationen.