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Mutterschutz im Überblick
Globales HR
Autor
Das Deel-Team
Letzte Aktualisierung
21 August, 2025

Table of Contents
Für wen gilt der Mutterschutz?
Ab wann greift der Mutterschutz?
Freistellung für Untersuchungen
Mutterschutz im internationalen Umfeld
Eine Live-Führung durch die Deel-Plattform erhalten
Das Wichtigste in Kürze:
- Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere und stillende Frauen vor Kündigung, gesundheitlichen Risiken und finanziellen Einbußen am Arbeitsplatz. Es gilt für nahezu alle Beschäftigungsformen, einschließlich Minijobs, Praktika und schulischer Ausbildungen.
- Schwangere Frauen dürfen ab Bekanntwerden der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Bei Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche besteht ebenfalls Schutz.
- Während der gesetzlichen Schutzfristen erhalten Frauen finanzielle Mutterschaftsleistungen von der Krankenversicherung, dem Bundesversicherungsamt und den Arbeitgebenden.
Der Mutterschutz stellt eine zentrale Säule des Arbeitsschutzes und in der deutschen Familienpolitik dar. Damit Mütter sozial abgesichert sind, ihren Arbeitsplatz nicht verlieren und ihre Gesundheit und die der Kinder geschützt wird, existiert in Deutschland das Mutterschutzgesetz.
Die erste bundesweite Regelung entstand 1952 mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), das über ein halbes Jahrhundert später, im Jahr 2017 und 2018, eine Reform erlebt hat. Die Verantwortung für die Überwachung der Einhaltung des Mutterschutzgesetzes liegt bei den einzelnen Bundesländern. Zu diesem Zweck hat jedes Land eigene zuständige Aufsichtsbehörden benannt, die die Durchführung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen.
Für wen gilt der Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz umfasst alle werdenden Mütter und stillenden Frauen, die in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis.
Darunter fallen neben Voll- und Teilzeitbeschäftigten auch Auszubildende, Praktikantinnen, Volontärinnen, geringfügig Beschäftigte (Minijob), Heimarbeiterinnen, Hausangestellte sowie Frauen, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III tätig sind oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Zudem gilt das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen und Studentinnen.
Der Mutterschutz gilt auch für befristet Beschäftigte, jedoch nur für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmerinnen in der Probezeit dürfen ebenfalls aufgrund einer Schwangerschaft nicht gekündigt werden, sofern ihr Arbeitsvertrag von Anfang an unbefristet abgeschlossen wurde.
Selbstständige Frauen profitieren auch von der Reform: Obwohl sie nicht direkt unter das Mutterschutzgesetz fallen, können sie sich mit einer privaten Krankentagegeldversicherung gegen Verdienstausfälle während der Schutzfristen absichern. Die Versichernden sind verpflichtet, das vereinbarte Krankentagegeld ab dem ersten Tag der Schutzfrist zu zahlen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für denselben Zeitraum kein anderer Ersatz für den Verdienstausfall bezogen wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass bei Abschluss einer solchen Versicherung die Wartezeit im Falle einer Entbindung maximal acht Monate betragen darf.
Für schwangere und stillende Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten gesonderte Rechtsvorschriften.
Ab wann greift der Mutterschutz?
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin. In diesem Zeitraum gilt für Schwangere ein Beschäftigungsverbot, in dem sie nicht arbeiten dürfen, um den Gesundheitsschutz von Mutter und Kind zu gewährleisten.
Der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin legt den voraussichtlichen Entbindungstermin fest und damit den genauen Beginn des Mutterschutzes. Am Entbindungstag sowie nach der Geburt besteht die Mutterschutzfrist für weitere acht Wochen. Der Schutz wird nur dann gewährt, wenn die entsprechenden Personalverantwortlichen mit einer ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin informiert werden.
Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um genau jene Tage, die vor der Entbindung nicht genutzt wurden. Diese Regelungen gelten ausschließlich für leibliche Mütter. Adoptivmütter oder Vollzeitpflegemütter sind hiervon ausgeschlossen, haben jedoch Anspruch auf Elternzeit, sobald das Kind aufgenommen wird.
Seit dem 1. Juni 2025 gelten zusätzliche Schutzfristen bei Fehlgeburten, abhängig von der Schwangerschaftswoche:
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
- Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
- Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz
Zudem fällt seit Einführung dieser Schutzfristen auch eine Totgeburt als Auslöser für den Mutterschutz.
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Mitteilung an Arbeitgebende
Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft und dem voraussichtlichen Geburtstermin erfährt, ist es ratsam, dies den Arbeitgebenden mitzuteilen. Obwohl hierfür keine gesetzliche Pflicht besteht, dient diese Mitteilung sowohl dem eigenen Wohlergehen als auch dem Schutz des ungeborenen Kindes, denn so können die Arbeitgebenden die vorgeschriebenen Mutterschutzregelungen rechtzeitig sicherstellen.
Wird eine Frau im Einstellungsgespräch von möglichen Arbeitgebenden nach einer bestehenden Schwangerschaft gefragt, hat sie das „Recht auf Lüge“ und darf die Frage inkorrekt beantworten. Hintergrund ist, dass eine solche Frage eine direkte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt und somit gegen das gesetzlich verankerte Benachteiligungsverbot verstößt.
Kündigungsschutz
Eine schwangere Frau darf ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt ebenso für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
Kündigungen während dieser Zeit sind nur in Ausnahmefällen mit behördlicher Genehmigung möglich und ansonsten unwirksam. Diese Regelung schützt Mütter umfassend vor wirtschaftlicher Not und psychischen Belastungen und die Genehmigung wird nur in äußersten Fällen erteilt, zum Beispiel bei der Insolvenz des Unternehmens.
Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich in besonderen Fällen auf zwölf Wochen. Dies ist dann der Fall, wenn Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder ein Antrag der Mutter vorliegt, nachdem eine Behinderung des Kindes festgestellt wurde.
Für die Zeit des Beschäftigungsverbots erhalten betroffene Frauen Mutterschutzlohn von den Arbeitgebenden. Dies ist ein Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Geburt des Kindes.
Gesundheitsschutz
Werdende und stillende Mütter sind am Arbeitsplatz gesetzlich besonders zu schützen, um sie vor gesundheitlichen Risiken, Überlastung und Gefährdungen zu bewahren. Arbeitgebende tragen die gesetzliche Verantwortung, frühzeitig und eigenständig alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für Mutter und Kind zu vermeiden.
Daher gelten grundsätzlich bestimmte Schutzregelungen, wie das Verbot von Überstunden, von Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie von Feiertagsarbeit und Arbeit an Sonntagen.
Zusätzlich umfasst der Gesundheitsschutz eine Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit, bei der insbesondere durch den Einsatz chemischer, biologischer oder physikalischer Stoffe sowie durch bestimmte Verfahren oder Arbeitsbedingungen ein Risiko bestehen könnte. Nach der Bewertung der Gefährdungen müssen diese für Frau oder ihr Kind vermieden bzw. minimiert und eine „unverantwortbare Gefährdung“ ausgeschlossen werden. Im gegebenen Falle müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die häufig über die des allgemeinen Arbeitsschutzes hinausgehen.
Ein Beschäftigungsverbot kann auch von einer Ärztin oder einem Arzt ausgesprochen werden, wenn durch die Fortführung der beruflichen Tätigkeit eine gesundheitliche Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr ungeborenes Kind besteht, sei es körperlicher oder seelischer Natur. In einem solchen Fall handelt es sich um ein individuelles Beschäftigungsverbot, das durch ein ärztliches Attest schriftlich bestätigt wird.
Mutterschaftsleistungen
Mutterschaftsleistungen umfassen die verschiedenen finanziellen Unterstützungen, die den Einkommensausfall während der Beschäftigungsverbote ausgleichen sollen. Dazu gehören das fortlaufende Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung, das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie der sogenannte Mutterschutzlohn. Diese Leistungen treten in Kraft, wenn Frauen aufgrund gesetzlicher Schutzfristen der Beschäftigungsverbote nicht arbeiten dürfen.
Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis wie etwa in einem Minijob oder einem Praktikum befinden, jedoch nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind, können beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine einmalige Mutterschaftsleistung beantragen. Dies gilt beispielsweise für privat krankenversicherte Frauen oder solche, die im Rahmen der Familienversicherung über den Ehepartner abgesichert sind. Statt des üblichen Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenkasse können sie ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro erhalten.
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Freistellung für Untersuchungen
Werdende Mütter haben Anspruch darauf, während ihrer Arbeitszeit Termine bei Ärzt:innen oder bei einer Hebamme wahrzunehmen, etwa für notwendige Vorsorgeuntersuchungen. Sie sollten nach Möglichkeit diese Termine außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten vereinbaren, um die betrieblichen Abläufe zu berücksichtigen. Ist dies jedoch nicht machbar, sind Arbeitgebende verpflichtet, sie für den Termin freizustellen und für diesen Zeitraum das Gehalt weiterhin zu zahlen. Die Beschäftigte muss die Fehlzeit, die durch diese Termine entstanden ist, nicht nachholen.
Mutterschutz im internationalen Umfeld
Im internationalen Kontext fallen die geltenden Regelungen zum Mutterschutz sehr unterschiedlich aus und müssen je nach Land bzw. Region individuell betrachtet werden.
Bezahlung der Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs
In den meisten Ländern erhalten Arbeitnehmerinnen eine Form von Mutterschaftsgeld, bezahlten Elternurlaub oder Mutterschaftsurlaubsgeld oder -beihilfe. Jedoch existiert ein umfassender Schutz wie in Deutschland nicht in allen Ländern. Papua-Neuguinea zum Beispiel bietet keine gesetzlichen Mutterschaftsleistungen an, sondern nur sechs Wochen unbezahlten Urlaub.
Viele Länder bieten auch unbezahlten Urlaub mit Arbeitsplatzgarantie an, den Arbeitnehmerinnen nach Ablauf des bezahlten Mutterschaftsurlaubs nehmen können.
Eltern im Vereinigten Königreich haben Anspruch auf 52 Wochen Mutterschaftsurlaub. Die ersten 26 Wochen werden als regulärer Mutterschaftsurlaub und die letzten 26 Wochen als zusätzlicher Mutterschaftsurlaub bezeichnet. Der zusätzliche Mutterschaftsurlaub steht denjenigen zur Verfügung, die mehr Zeit als den regulären Mutterschaftsurlaub benötigen. Der zusätzliche Urlaub beginnt unmittelbar nach Ablauf des regulären Mutterschaftsurlaubs. Wie viel Auszeit ein Elternteil nimmt, hängt von den individuellen Umständen ab.
Bulgarien bietet mit 58,6 Wochen Urlaub und gleichzeitiger Zahlung von 90 % des Durchschnittslohns eine der großzügigsten Urlaubsregelungen zur Mutterschaft weltweit. Am anderen Ende des Spektrums bieten die USA überhaupt keinen Mutterschaftsurlaub und nur 12 Wochen gesetzlichen Urlaub.
Wer bezahlt die Mutterschaftsleistungen?
Regionale Vorschriften legen fest, wer das Mutterschaftsgeld bezahlt. Es sind entweder Arbeitgebende, der Staat (über die Sozialversicherung) oder eine Kombination aus beiden.
In Nigeria beispielsweise wird das Mutterschaftsgeld vollständig von Arbeitgebenden bezahlt. Im Gegensatz dazu wird das Mutterschaftsgeld in Spanien, Norwegen und Frankreich von der Sozialversicherung bezahlt.
Im Vereinigten Königreich wird der Mutterschaftsurlaub aus einer Kombination von öffentlichen Mitteln und Arbeitgeberhaftung finanziert. Die Arbeitgebenden sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmerinnen das gesetzliche Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay, SMP) über die Gehaltsabrechnung zu zahlen. Allerdings können sie oft 92 % davon von der britischen Steuerbehörde HMRC zurückfordern.
Sozialleistungen während des Mutterschaftsurlaubs
Die Frage, ob Mütter während des Schutzurlaubs im jeweiligen Land Sozialleistungen erhalten, ist nicht leicht zu beantworten, und es hängt davon ab, wo die Arbeitnehmerin beschäftigt ist.
Im Vereinigten Königreich beispielsweise haben Arbeitnehmerinnen während des bezahlten Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf alle ihre üblichen Rechte und vertraglichen Leistungen, mit Ausnahme des Lohns.
In einigen US-Bundesstaaten müssen Arbeitgebende die Arbeitnehmerinnen, die sich aufgrund der Schwangerschaft in einem FMLA-Urlaub (unbezahlter Urlaub mit Arbeitsplatzgarantie) befinden, weiterhin krankenversichern, solange sie während ihres Urlaubs ihre Beiträge weiterzahlen.
Wie lange besteht der Mutterschutz?
Das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der UN zum Mutterschutz schreibt eine Mindesturlaubsdauer von 14 Wochen (mit Geldleistung) vor, empfiehlt jedoch einen Urlaub von mindestens 18 Wochen. Der durchschnittliche Mutterschaftsurlaub in den OECD-Ländern beträgt 18 Wochen, einschließlich fortlaufender Bezahlung.
Eine Live-Führung durch die Deel-Plattform erhalten
Wir erledigen die globale HR für Sie: Einstellungen, Compliance, Onboarding, Rechnungsstellung, Zahlungen und mehr.
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