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Betriebszugehörigkeit
Globale Payroll
Autor
Das Deel-Team
Letzte Aktualisierung
19 Mai, 2025
Veröffentlicht
19 Mai, 2025

Das Wichtigste in Kürze
- Die Betriebszugehörigkeit beschreibt die Dauer eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses und kann während Phasen wie Elternzeit, Krankheit oder Betriebsübergängen fortbestehen, wohingegen Unterbrechungen oder ein Arbeitsplatzwechsel nur unter bestimmten Bedingungen angerechnet werden.
- Die Dauer der Zugehörigkeit beeinflusst maßgeblich zahlreiche arbeitsrechtliche Aspekte wie Kündigungsfristen, Abfindungshöhe, Urlaubsansprüche und Sonderzahlungen.
- Eine langjährige Zugehörigkeit bietet Arbeitnehmenden häufig zusätzliche Vorteile wie Prämien, gesteigerter Kündigungsschutz oder mehr Urlaub. Arbeitgebende bieten diese Vorteile oft an, um die langfristige Bindung ihrer Mitarbeitenden zu stärken.
Die Betriebszugehörigkeit ist ein zentrales Kriterium im Arbeitsrecht und wirkt sich auf zahlreiche rechtliche wie auch betriebliche Entscheidungen aus. Anhaltende Loyalität zu einem Unternehmen spiegelt sich für Arbeitnehmende üblicherweise in Vorteilen wider. Wer die Regeln und Besonderheiten rund um die Betriebszugehörigkeit kennt, hat sowohl als Arbeitgeber:in als auch als Arbeitnehmer:in klare Verhältnisse und wichtige Kenntnisse über ihre Rechte und Pflichten.
Was ist die Betriebszugehörigkeit?
Betriebszugehörigkeit ist nichts anderes als die Dauer eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses, das zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen rechtlich Bestand hat. Im Gegensatz dazu umfasst der Begriff „Beschäftigungszeit“ den Zeitraum aller Arbeitsverhältnisse, die im Laufe eines Arbeitslebens bestanden haben.
Die Betriebszugehörigkeit ist ein simples Konzept, das bei genauer Betrachtung jedoch Fragen aufwirft: Werden unter anderem krankheitsbedingte Abwesenheiten, Mutterschutz oder Elternzeit zu der Betriebszugehörigkeit dazu gerechnet? Die Antwort lautet ja, denn der Arbeitsvertrag ruht in solchen Fällen lediglich, wird aber nicht unterbrochen. Es gibt jedoch Verhältnisse, in denen dies nicht der Fall ist – diese erläutern wir weiter unten.
Eine lange Betriebszugehörigkeit ist außerdem ein guter Indikator für die Mitarbeiterzufriedenheit. Haben Sie eine hohe Fluktuation im Unternehmen, kann dies bedeuten, dass Sie die Verwaltung Ihres Personals verbessern müssen.
Warum ist es wichtig, die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu kennen?
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist in vielen arbeitsrechtlichen Belangen von Bedeutung, und eine langjährige Betriebszugehörigkeit führt üblicherweise zu besseren Konditionen für die Arbeitnehmenden. Sie beeinflusst unter anderem die Berechnung von Urlaubsansprüchen, die Länge gesetzlicher Kündigungsfristen, den Anspruch auf Abfindungen sowie den Umfang des Kündigungsschutzes.
Kündigungsfrist
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu kennen ist wichtig, wenn es zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Neben möglichen vertraglichen Vereinbarungen über eine Kündigungsfrist existieren gesetzliche Regelungen, die die Fristen bestimmen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind längere Kündigungsfristen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit festgelegt. Diese sind laut § 622 BGB folgendermaßen aufgegliedert:
- Zwei Jahre Arbeitsverhältnis: einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre Arbeitsverhältnis: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre Arbeitsverhältnis: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre Arbeitsverhältnis: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre Arbeitsverhältnis: fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre Arbeitsverhältnis: sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre Arbeitsverhältnis: sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigungsfrist während der allgemeinen 6-monatigen Probezeit beträgt in der Regel zwei Wochen.
Kündigungsschutz
Nach einer Probezeit, die üblicherweise 6 Monate beträgt, tritt ein allgemeiner Kündigungsschutz auf Basis des Kündigungsschutzgesetzes in Kraft. Kündigungen müssen dann verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt ausgesprochen werden.
Im Falle von betriebsbedingten Kündigungen stärken eine längere Beschäftigungsdauer und Betriebszugehörigkeit den Kündigungsschutz der betroffenen Arbeitnehmenden.
Kommt es durch wirtschaftliche Probleme oder aufgrund von Umstrukturierungen zu betriebsbedingten Kündigungen, kann es zu einer Sozialauswahl kommen. Bei solch einer Sozialauswahl zur Bestimmung der zu kündigenden Angestellten werden neben Faktoren wie Alter, Behinderungen auch die Länge der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. So profitieren Mitarbeiter:innen mit einem älteren Beschäftigungsverhältnis gegenüber denjenigen mit weniger Jahren der Betriebszugehörigkeit.
Abfindungshöhe
Die Abfindung, die Arbeitnehmende bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Folge von betriebsbedingten Kündigungen oder auch bei Aufhebungsverträgen erhalten, richtet sich in vielen Fällen nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit. Je länger Mitarbeitende einem Unternehmen angehört haben, desto höher fällt in der Regel die Abfindung aus.
Dies beruht auf dem Gedanken der sozialen Schutzwürdigkeit langjähriger Beschäftigter und ist im Kündigungsschutzgesetz (§1a KSchG) mit folgender Aussage festgehalten: „Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“.
Leistungen und Prämien
Prämien und Sonderzahlungen können individuell zwischen Unternehmen und Beschäftigten vereinbart werden. Häufig sind besondere Leistungen wie Sonderurlaub oder die Auszahlungen von Prämien an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit gekoppelt, insbesondere bei sogenannten Jubiläumsprämien. Um die langfristige Bindung ihrer Belegschaft zu fördern, setzen Unternehmen meist voraus, dass Mitarbeitende über einen klar definierten Zeitraum hinweg ohne Unterbrechung dem Unternehmen zugehörig waren.
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Betriebszugehörigkeit beenden
Wird das Arbeitsverhältnis von Mitarbeitenden beispielsweise durch eine Kündigung rechtlich aufgelöst, gilt auch die Betriebszugehörigkeit zunächst als beendet. Nimmt die betreffende Person jedoch nach einer Unterbrechung erneut eine Tätigkeit beim selben Arbeitgebenden auf und besteht zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang, so wird die Betriebszugehörigkeit nicht als unterbrochen gewertet.
Berechnung der Betriebszugehörigkeit
Die Betriebszugehörigkeit beginnt grundsätzlich mit dem ersten tatsächlichen Arbeitstag und endet mit dem letzten Tag der Beschäftigung. Für die genaue Berechnung der Zeitspanne ist § 187 BGB zu betrachten, der die Berechnung von Fristen im deutschen Zivilrecht regelt.
Um die offizielle Betriebszugehörigkeit zu berechnen, ist es wichtig zu wissen, welche Art der Zusammenarbeit mit einem Unternehmen der Zugehörigkeit zugerechnet wird und welche nicht.
Folgende Arbeitsverhältnisse werden in der Regel der Betriebszugehörigkeit angerechnet:
- Elternzeiten
- Ausbildungszeiten
- Bezahlte Praktika (wenn diese anschließend in einem Arbeitsverhältnis enden)
- Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
- Teilzeitbeschäftigung
- Interne Versetzungen
- Befristete Beschäftigungsverhältnisse
Folgende Arbeitsverhältnisse fallen in der Regel nicht unter die Betriebszugehörigkeit:
- Zeitarbeit
- Unbezahlte Praktika
- Freie Mitarbeitende
- Freelancer:innen
Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Unternehmen oder Betrieb ganz oder teilweise auf einen neuen Inhaber übergeht. In solch einem Sonderfall bleibt das bestehende Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB unverändert bestehen. Infolgedessen wird die Betriebszugehörigkeit durch den Übergang nicht unterbrochen oder beendet. Ein Wechsel innerhalb eines Unternehmenskonzerns oder eine Übernahme eines Betriebs durch einen neuen Arbeitgeber führt nicht automatisch zu einer Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit. Das Entscheidende hierbei ist, ob der Arbeitsvertrag unverändert fortbesteht.
Sabbaticals
Für Sabbaticals, also längere unbezahlte Freistellungen, existiert keine gesetzlich festgelegte Regelung zur Anrechnung auf die Betriebszugehörigkeit. Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, mit den Arbeitgebenden im Vorfeld vertraglich zu vereinbaren, dass die Zeit der Freistellung als Teil der Betriebszugehörigkeit gewertet wird. In jedem Fall sollte diese Vereinbarung schriftlich festgehalten werden.
Wiedereinstellung
Es existieren Sonderfälle, in denen ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgenommen wird. Hier stellt sich die Frage, ob die frühere Beschäftigungszeit auf die neue angerechnet wird oder ob die Betriebszugehörigkeit von Neuem beginnt. Die Antwort auf diese Frage fällt unterschiedlich aus und ist stets im Einzelfall zu beurteilen.
Eine Anrechnung der vorangegangenen Beschäftigungszeit ist möglich, wenn zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und die Unterbrechung nur von kurzer Dauer war. Ein solcher sachlicher Zusammenhang liegt etwa dann vor, wenn die Mitarbeitenden dieselbe oder eine fast identische Tätigkeit erneut aufnehmen.
Was als verhältnismäßig kurze Unterbrechung gilt, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Als grobe Orientierung gilt jedoch ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten als ausreichend kurz, um die vorherige Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.
Betriebszugehörigkeit im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst wird eine langjährige Betriebszugehörigkeit durch verschiedene Vorteile honoriert. Dazu zählen unter anderem der Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe, zusätzlicher Urlaubsanspruch sowie Jubiläumszuwendungen. Darüber hinaus können frühere Beschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebenden auf die aktuelle Betriebszugehörigkeit angerechnet werden.
Besonders relevant ist die Regelung zur Unkündbarkeit: Arbeitnehmende im öffentlichen Dienst gelten mit Vollendung des 40. Lebensjahres und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren als nahezu unkündbar. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zählen hierbei jedoch nicht die Zeiten früherer Tätigkeiten bei anderen öffentlichen Stellen, sondern ausschließlich die Dauer des gegenwärtigen Arbeitsverhältnisses.
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