Artikel
9 min read
Elektronische AU-Bescheinigung: Änderungen 2027
Recht & Compliance
Globales HR
Autor
Das Deel-Team
Letzte Aktualisierung
06 Oktober, 2026

Table of Contents
Was ist die eAU und warum ist sie wichtig?
So funktioniert der eAU-Abruf
eAU abrufen und verwalten: Schritt für Schritt
Was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert
Folgen für Payroll und HR
Häufige Fehler beim eAU-Abruf
So unterstützt Deel HR und Payroll
eAU-Prozesse rechtzeitig auf 2027 vorbereiten
Das Wichtigste in Kürze
Seit 2023 läuft der eAU-Abruf für gesetzlich Versicherte grundsätzlich elektronisch: Arbeitgeber fordern die verfügbaren Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Krankenkasse an. Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer weiterhin melden.
Zum 1. Januar 2027 startet das eAU-Abrufverfahren mit Version 3.0. Neue Vorgaben für Anforderungen und Rückmeldungen sollen den Datenaustausch weiterentwickeln und müssen in den eingesetzten Systemen berücksichtigt werden.
Krankenkassen können bestimmte Änderungen und nachträglich verfügbare Informationen künftig proaktiv übermitteln. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Verlängerung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung automatisch ohne weiteren eAU-Abruf beim Arbeitgeber eingeht.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat den Umgang mit Krankmeldungen grundlegend verändert. Statt eine ärztliche Bescheinigung ihrer Beschäftigten als Standardnachweis entgegenzunehmen, rufen Arbeitgeber die entsprechenden Daten bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse elektronisch ab. Die Krankmeldung selbst bleibt davon unberührt: Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber weiterhin mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Abwesenheit voraussichtlich dauert.
Für HR- und Payroll-Teams steht nun die nächste Anpassung an. Ab 1. Januar 2027 gelten neue Vorgaben für den eAU-Abruf und die Rückmeldungen der Krankenkassen. Dazu gehören die Datensatzversion 3.0 sowie Änderungen bei der Verarbeitung bestimmter Rückmeldungen und nachträglich verfügbarer Informationen. Arbeitgeber sollten deshalb prüfen, ob ihre Prozesse und eingesetzten Systeme auf den eAU-Datenaustausch 2027 vorbereitet sind.
Dabei geht es nicht nur um technische Details. Verlässliche Abwesenheitsdaten sind beispielsweise für die Entgeltfortzahlung und eine korrekte Payroll-Verarbeitung relevant. Gleichzeitig können automatisierte Rückmeldungen manuelle Arbeit reduzieren, wenn HR- und Payroll-Systeme die neuen Abläufe korrekt verarbeiten. Deshalb muss genau unterschieden werden, welche Informationen weiterhin aktiv abgerufen werden müssen und wann Krankenkassen Daten selbst aktualisieren.
Was ist die eAU und warum ist sie wichtig?
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) digitalisiert den Nachweis von Arbeitsunfähigkeitszeiten zwischen Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgebern. Bei gesetzlich versicherten Beschäftigten gelangen die verfügbaren AU-Daten nicht über die beschäftigte Person zum Unternehmen. Stattdessen stößt der Arbeitgeber die elektronische Abfrage bei der zuständigen Krankenkasse an. Die frühere Vorlage einer Papierbescheinigung durch Beschäftigte ist damit in den vom eAU-Verfahren erfassten Fällen nicht mehr der reguläre Übermittlungsweg.
Für HR und Payroll sind die elektronisch bereitgestellten Informationen unter anderem für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall relevant. Gleichzeitig reduziert das Verfahren den manuellen Austausch von Bescheinigungen. Es verändert jedoch nicht die Pflicht der Beschäftigten, ihren Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit zu informieren.
Was Beschäftigte weiterhin melden müssen
Auch mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beginnt der Prozess weiterhin bei der beschäftigten Person. Sie muss dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Erst dann kann der Arbeitgeber den elektronischen Nachweis bei der Krankenkasse anfordern.
Krankmeldung und eAU-Abruf erfüllen damit unterschiedliche Funktionen: Die Krankmeldung informiert den Arbeitgeber über die Abwesenheit, während die eAU die medizinisch festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeiten elektronisch nachweist. Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber dabei grundsätzlich keine Diagnose mitteilen.
Nicht jede Krankmeldung lässt sich außerdem über das reguläre eAU-Abrufverfahren abbilden. Je nach Versicherungsstatus, Art der medizinischen Behandlung oder Herkunft des Nachweises können andere Verfahren erforderlich sein. Arbeitgeber sollten deshalb vermeiden, die elektronische AU-Bescheinigung mit einem vollständig papierlosen Prozess für sämtliche Krankheitsfälle gleichzusetzen.

Leitfaden
Internationale Expansion für deutsche Mittelstandsunternehmen
Welche Daten Arbeitgeber elektronisch erhalten
Beim eAU-Abruf übermittelt die Krankenkasse die für den jeweiligen Abwesenheitsnachweis vorgesehenen Informationen. Dazu können Beginn und Ende einer Arbeitsunfähigkeit sowie Angaben zu einem stationären Krankenhausaufenthalt gehören. Welche Daten zurückgemeldet werden, hängt vom konkreten Fall und den bei der Krankenkasse vorliegenden Informationen ab.
Die Rückmeldung enthält dabei keine Diagnose oder Angaben zur konkreten Erkrankung. Für Arbeitgeber sind vielmehr die Informationen relevant, die sie für die Verarbeitung der Arbeitsunfähigkeit benötigen. Je nach Fall können neben dem Zeitraum beispielsweise Angaben dazu übermittelt werden, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt oder ob ein Unfall oder möglicher Arbeitsunfall vorliegt. Welche Felder tatsächlich befüllt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Nachweis und den verfügbaren Daten.
Die elektronische Rückmeldung schafft damit eine verlässlichere Grundlage für nachgelagerte HR- und Payroll-Prozesse, ersetzt aber nicht die interne Abwesenheitsverwaltung. Unternehmen müssen weiterhin sicherstellen, dass Krankmeldungen erfasst, eAU-Daten korrekt zugeordnet und relevante Änderungen in den eigenen Systemen verarbeitet werden.
Dank Deel wissen die Mitarbeiter endlich, wie viel Urlaub und Abwesenheiten ihnen zustehen, und können diese mit wenigen Klicks eintragen. Das ist ein Unterschied wie Tag und Nacht.
—Akésia Doubrere,
HR-Managerin bei Cohabs
Erfahren Sie, wie Cohabs mit Deel HR- und Payroll-Prozesse in sieben Ländern zentralisierte und die Abwesenheitsverwaltung vereinfachte.

Vorlage
Vorlage für globale Richtlinien zu obligatorischen Sozialleistungen
So funktioniert der eAU-Abruf
Der eAU-Abruf folgt grundsätzlich einem Anfrage-Antwort-Prinzip. Sobald Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit gemeldet haben, übermittelt der Arbeitgeber eine elektronische Anfrage an die zuständige Krankenkasse. Diese gleicht die Anfrage mit den vorhandenen Daten ab und sendet eine Rückmeldung. Für den Datenaustausch werden systemgeprüfte Programme oder Ausfüllhilfen eingesetzt.
Welche Antwort zurückkommt, hängt davon ab, welche Informationen der Krankenkasse zum Zeitpunkt der Anfrage vorliegen. Deshalb führt ein eAU-Abruf nicht zwangsläufig sofort zu einem vollständigen Datensatz über die Arbeitsunfähigkeit.
Wann Arbeitgeber eine eAU abrufen dürfen
Eine eAU-Anfrage ist an einen konkreten Abwesenheitsfall gebunden. Ausgangspunkt ist die Krankmeldung der beschäftigten Person: Sie informiert das Unternehmen über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. HR oder Payroll können anschließend prüfen, ob der betreffende Zeitraum in das bestehende Beschäftigungsverhältnis fällt und über das eAU-Verfahren abgefragt werden kann.
Für die elektronische Anfrage wird außerdem ein Datum benötigt, mit dem die Krankenkasse nach einem passenden Nachweis sucht. Bei einer erstmaligen Abwesenheit orientiert sich dieses am gemeldeten Beginn. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an, kann für die nächste Anfrage stattdessen relevant sein, bis zu welchem Zeitpunkt bereits bestätigte Daten vorliegen.
Der erste elektronische Abruf geht somit weiterhin vom Unternehmen aus. Auch wenn die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeit bereits an die Krankenkasse gemeldet hat, werden die Daten nicht allein dadurch automatisch an den Arbeitgeber weitergegeben.
Welche Rückmeldungen möglich sind
Liegt ein passender Nachweis vor, erhält der Arbeitgeber die für das Verfahren vorgesehenen Informationen von der Krankenkasse. Neben ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeitszeiten können auch Daten zu stationären Krankenhausaufenthalten sowie zu bestimmten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen Gegenstand der Rückmeldung sein.
Aber nicht jede Anfrage lässt sich unmittelbar abschließend beantworten. Beispielsweise kann eine Krankenkasse zunächst zurückmelden, dass noch kein passender Nachweis vorliegt oder der Sachverhalt geprüft wird. Solche Antworten sind für HR und Payroll nicht automatisch das Ende des Vorgangs. Je nach Rückmeldegrund können später weitere Informationen folgen.
Für die interne Verarbeitung ist deshalb wichtig, zwischen bestätigten Nachweisdaten und vorläufigen Statusmeldungen zu unterscheiden. Eine noch offene Rückmeldung sollte im HR- oder Payroll-System nicht wie ein abgeschlossener Vorgang behandelt werden. Sinnvoll ist ein Status, über den ausstehende Fälle sichtbar bleiben, bis entweder weitere Daten eingehen oder nach den Verfahrensregeln eine erneute Anfrage erforderlich wird.
Gerade diese Unterscheidung wird für den eAU-Datenaustausch 2027 wichtiger. Das aktualisierte Verfahren sieht für bestimmte Konstellationen proaktive Folgemeldungen vor. Wann Arbeitgeber selbst erneut aktiv werden müssen und wann die eAU-Rückmeldung der Krankenkasse ohne eine weitere Anfrage erfolgt, hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.
eAU abrufen und verwalten: Schritt für Schritt
Für einen zuverlässigen eAU-Abruf müssen Krankmeldung, elektronische Anfrage und interne Verarbeitung ineinandergreifen. Der folgende Ablauf zeigt, welche Schritte Arbeitgeber dabei berücksichtigen sollten.
Krankmeldung entgegennehmen: Beschäftigte informieren ihren Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer. Diese Mitteilung ist vom elektronischen Nachweis zu unterscheiden und bleibt auch mit der eAU erforderlich.
Voraussetzungen für den Abruf prüfen: Bevor Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch abrufen, sollten sie prüfen, ob der betreffende Zeitraum dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden kann und die erforderlichen Angaben für eine Anfrage vorliegen.
eAU elektronisch anfordern: Der Arbeitgeber übermittelt die Anfrage über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, Zeiterfassungssystem oder eine Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse. Der eAU-Abruf wird damit weiterhin aktiv angestoßen.
Rückmeldung bearbeiten: Die Krankenkasse prüft, welche Informationen für den angefragten Zeitraum vorliegen, und übermittelt den entsprechenden Datensatz. HR und Payroll müssen die Rückmeldung anschließend dem richtigen Abwesenheitsfall zuordnen.
Weitere Meldungen berücksichtigen: Nicht jede Rückmeldung schließt den Vorgang ab. Bei bestimmten Sachverhalten können Krankenkassen später weitere oder aktualisierte Daten übermitteln. Ab 2027 werden solche proaktiven Meldungen insbesondere bei Änderungen von Entlassdaten stationärer Krankenhaus-, Vorsorge- und Reha-Aufenthalte erweitert.
Payroll-Daten aktualisieren: Relevante Rückmeldungen und spätere Änderungen müssen in die internen Abwesenheits- und Abrechnungsprozesse einfließen. So stehen für die Entgeltfortzahlung die jeweils aktuellen Informationen zur Verfügung.
Ein Beispiel zeigt den Unterschied zum gewöhnlichen eAU-Abruf: Für einen stationären Krankenhausaufenthalt liegt zunächst nur ein voraussichtliches Entlassdatum vor. Verlängert sich der Aufenthalt, kann die Krankenkasse ab 2027 den bisherigen Datensatz stornieren und einen neuen Datensatz mit dem geänderten voraussichtlichen Ende proaktiv übermitteln. Nach der Entlassung kann auf diesem Weg auch das tatsächliche Entlassdatum bereitgestellt werden. Für diese Aktualisierung ist keine erneute Anfrage des Arbeitgebers erforderlich.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2027 generell ohne Arbeitgeberanfrage übermittelt wird. Der initiale eAU-Abruf bleibt bestehen. Automatisiert wird vielmehr die Übermittlung bestimmter nachträglicher Informationen innerhalb eines bereits angestoßenen Verfahrens.

Kostenloser Leitfaden
Globales Workforce Management leicht gemacht
Was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert
Zum Jahreswechsel erhält das eAU-Abrufverfahren eine neue technische Grundlage. Ab dem 1. Januar 2027 gelten die aktualisierten Grundsätze und Datensatzbeschreibungen für den elektronischen Austausch zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen. Für HR und Payroll bedeutet die Änderung des eAU-Verfahrens 2027 vor allem, dass eingesetzte Systeme die neuen Datenstrukturen und Rückmeldungen korrekt verarbeiten müssen.
Version 3.0 ersetzt die bisherigen Datensätze
Für Anforderungen von Arbeitgebern und Rückmeldungen der Krankenkassen gilt ab Januar jeweils die Datensatzversion 3.0.0. Gleichzeitig stellt der GKV-Spitzenverband neue XML-Schemata und Fehlerprüfungen für den eAU-Datenaustausch 2027 bereit.
Die Umstellung betrifft nicht nur Arbeitsunfähigkeiten, die erst 2027 beginnen. Auch wenn sich ein angefragter Nachweiszeitraum auf das Vorjahr bezieht, richtet sich die technische Übermittlung ab dem Jahreswechsel nach dem dann geltenden Verfahren. Für Payroll-Teams ist daher der Zeitpunkt des Datenaustauschs relevant und nicht nur das Datum der Erkrankung.
Proaktive Rückmeldungen in bestimmten Fällen
Mit dem neuen Verfahren werden Folgeinformationen in bestimmten Konstellationen stärker automatisiert. Das betrifft unter anderem stationäre Krankenhausaufenthalte sowie Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Ändert sich beispielsweise ein bereits übermitteltes voraussichtliches Entlassdatum, kann die Krankenkasse nach Eingang der entsprechenden Information eine aktualisierte eAU-Rückmeldung an den Arbeitgeber senden, ohne dass dieser dieselbe Information erneut anfordern muss.
Auch zunächst offene Vorgänge können weitere Rückmeldungen auslösen. Liegt ein Nachweis bei der ersten Anfrage noch nicht vor oder befindet sich der Sachverhalt in Prüfung, kann innerhalb der vorgesehenen Frist eine spätere Rückmeldung folgen, sobald der Krankenkasse die benötigten Informationen vorliegen.
Das automatisiert den eAU-Abruf, macht ihn aber nicht zum reinen Push-Verfahren. Die ursprüngliche Anfrage des Arbeitgebers bleibt grundsätzlich erforderlich. Entscheidend ist anschließend, ob für den jeweiligen Rückmeldegrund eine weitere Anfrage nötig ist oder das Verfahren eine proaktive Folgemeldung vorsieht.
Übergangsphase bis Ende Februar 2027
Für den technischen Wechsel ist eine Übergangszeit vorgesehen. Bis zum 28. Februar 2027 können die Annahmestellen neben Meldungen in der neuen Version auch Datensätze in der bisherigen Version verarbeiten. Unternehmen erhalten dadurch Zeit für die technische Umstellung, sollten den Wechsel ihrer Payroll- und HR-Systeme jedoch nicht bis zum Ende dieser Phase aufschieben.
Die Übergangsphase sollte dabei nicht als Aufschub für die eigene Systemumstellung verstanden werden. Sie stellt vor allem sicher, dass der Datenaustausch während des technischen Wechsels weiter funktioniert. HR- und Payroll-Teams sollten deshalb mit ihrem Softwareanbieter abstimmen, ab wann Anforderungen in Version 3.0 versendet und neue Rückmeldungen vollständig verarbeitet werden. Besonders bei externen Payroll-Dienstleistern oder mehreren angebundenen HR-Systemen lohnt sich eine frühzeitige Klärung der Schnittstellen.
Eine weitere Besonderheit kann bei einem Krankenkassenwechsel entstehen: Ist die angefragte Krankenkasse für den betreffenden Zeitraum nicht zuständig, sieht das Verfahren Möglichkeiten zur Weiterleitung beziehungsweise entsprechende Rückmeldungen vor. HR und Payroll sollten solche Statusmeldungen deshalb ebenso im Blick behalten wie bestätigte AU-Zeiträume.
Compliance
Überlass uns die internationale Rechtsarbeit

Folgen für Payroll und HR
Mit Version 3.0 ändern sich nicht nur technische Datensätze. HR und Payroll müssen auch sicherstellen, dass neue und nachträglich eingehende eAU-Daten an der richtigen Stelle im Abwesenheits- und Abrechnungsprozess landen. Eine gut organisierte Gehaltsabrechnung verbindet deshalb technische Aktualisierungen mit klaren internen Abläufen.
Payroll-Systeme auf Version 3.0 vorbereiten
Unternehmen sollten frühzeitig mit ihrem Softwareanbieter klären, wann die neuen Datensatzversionen unterstützt werden. Relevant ist dabei nicht nur, ob der eAU-Abruf funktioniert. Auch Rückmeldungen, Stornierungen und später eingehende Aktualisierungen müssen verarbeitet und dem ursprünglichen Vorgang korrekt zugeordnet werden können.
Vor dem Jahreswechsel empfiehlt sich deshalb ein Test der betroffenen Schnittstellen und Workflows. So lässt sich erkennen, ob Informationen vollständig übernommen werden und für HR und Payroll an der richtigen Stelle verfügbar sind.
Bei solchen Tests sollte nicht nur die erfolgreiche Übermittlung einer Anfrage geprüft werden. Ebenso relevant ist, ob unterschiedliche Rückmeldearten, Stornierungen und nachträgliche Aktualisierungen korrekt übernommen werden und der ursprüngliche Abwesenheitsfall erhalten bleibt. Unternehmen mit mehreren angebundenen Systemen sollten außerdem kontrollieren, ob Änderungen ohne Medienbruch bis in die für die Gehaltsabrechnung relevanten Prozesse gelangen.

Leitfaden
Die 3 gängigsten Global-Payroll-Modelle
Automatische Rückmeldungen richtig verarbeiten
Proaktive Rückmeldungen können einzelne manuelle Folgeabfragen überflüssig machen. Payroll-Teams sollten daraus jedoch keine allgemeine Regel ableiten. Ob eine weitere Anfrage notwendig ist, hängt vom jeweiligen Rückmeldegrund und Sachverhalt ab.
Ebenso wichtig ist der Umgang mit nachträglichen Änderungen. Geht beispielsweise ein aktualisiertes Entlassdatum ein, muss das System erkennen, zu welchem Abwesenheitsfall die Meldung gehört. Andernfalls kann mehr Automatisierung sogar neue Abstimmungsarbeit verursachen.
Prozesse und Zuständigkeiten aktualisieren
Neben der Technik sollten Unternehmen festlegen, wer offene eAU-Vorgänge überwacht, Rückmeldungen prüft und relevante Änderungen an Payroll weitergibt. Auch der Umgang mit Sonderfällen und nicht abschließenden Rückmeldungen sollte dokumentiert sein. Nach längeren Erkrankungen können sich daran weitere HR-Prozesse wie die Wiedereingliederung nach Krankheit anschließen, für die klare Zuständigkeiten ebenfalls wichtig sind.
Wir brauchten ein DSGVO-konformes HR-System, um Mitarbeiterdaten zu zentralisieren. [...] Die Effizienz des Reportings von Deel hat uns viel Zeit gespart – kein doppeltes Überprüfen oder manuelles Zählen mehr. Wir können unseren Stakeholdern nun mit gutem Gewissen korrekte Daten zur Verfügung stellen.
—Leigh Attwood-Smith,
Platforms and Processes bei The Landbanking Group
Erfahren Sie, wie The Landbanking Group mit Deel Personaldaten und Reporting zentralisierte und manuelle Prozesse reduzierte.
Häufige Fehler beim eAU-Abruf
Auch ein digitaler Prozess schützt nicht automatisch vor Fehlern. Besonders kritisch sind unklare Zuständigkeiten, veraltete Systeme oder die falsche Interpretation einer eAU-Rückmeldung.
| Fehler | Mögliche Auswirkung | Besser |
|---|---|---|
| Weiter auf Papier-AU als Standard setzen | Elektronisch verfügbare Daten werden nicht korrekt in den Prozess eingebunden | eAU-Abruf als regulären Prozess für die erfassten Fälle etablieren |
| Krankmeldung mit eAU-Abruf verwechseln | Eine Anfrage wird ohne den erforderlichen Anlass gestellt | Krankmeldung der beschäftigten Person als Ausgangspunkt nutzen |
| Jede Änderung manuell neu abfragen | Unnötige Doppelprozesse und zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen | Rückmeldegrund und Status prüfen, bevor eine neue Anfrage erfolgt |
| Version 3.0 nicht rechtzeitig vorbereiten | Neue Datensätze können möglicherweise nicht korrekt verarbeitet werden | Software und Schnittstellen vor der Umstellung aktualisieren |
| Zwischennachrichten als endgültig behandeln | Später übermittelte Informationen können übersehen werden | Offene Vorgänge und mögliche Folgemeldungen weiter überwachen |
Gerade bei wiederkehrenden administrativen Aufgaben können manuelle Abläufe schnell zum Engpass werden.
Die Bearbeitung von HR-Aufgaben in Tabellenkalkulationen war anstrengend – jede Aktualisierung und Genehmigung musste über meinen Tisch gehen. Deel hat diesen Engpass beseitigt und gibt den Teamleitern die Werkzeuge an die Hand, um ihre Teams reibungslos zu verwalten.
—Wassim Bejjani,
Operations Specialist bei Feedier
Erfahren Sie, wie Feedier mit Deel den administrativen HR-Aufwand halbierte und Personaldaten zentralisierte.
So unterstützt Deel HR und Payroll
Ein zuverlässiger eAU-Prozess hängt nicht nur vom Datenaustausch mit den Krankenkassen ab. Unternehmen verwalten heute zahlreiche Arbeitgeberprozesse und Nachweise digital, von Abwesenheitsdaten bis zur Arbeitsbescheinigung. Umso wichtiger ist, dass HR-, Dokumenten- und Payroll-Daten zentral verfügbar sind und Änderungen in den nachgelagerten Prozessen berücksichtigt werden.
Deel bündelt HR- und Payroll-Prozesse auf einer Plattform. Abwesenheiten und Dokumente lassen sich zentral verwalten, während Deel Payroll Gehaltsabrechnungsdaten und Workflows zusammenführt und lokale Compliance-Anforderungen berücksichtigt. Dadurch können Unternehmen fragmentierte Systeme und manuelle Datenübertragungen reduzieren.
Der eigentliche eAU-Abruf und die Verarbeitung der eAU-Rückmeldungen der Krankenkassen müssen jedoch weiterhin über ein dafür geeignetes System erfolgen. Unternehmen sollten deshalb prüfen, wie ihre eAU-Lösung mit den internen HR- und Payroll-Prozessen zusammenspielt und welche Daten zwischen den Systemen übertragen werden müssen. So lässt sich die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch in nachgelagerten Payroll-Prozessen zuverlässig berücksichtigen.
Wenn es darum geht, lokale Gesetze und Steuervorschriften in mehreren Ländern zu handhaben, ist Deel ein echter Game-Changer. Es wäre für uns unmöglich gewesen, diese Themen intern zu verwalten [...] Deel bietet wertvolle Funktionen wie die Einreichung von Abwesenheiten mit einer einheitlichen Handhabung für alle.
—Dr. Magda Chelly,
Co-Founder & Managing Director, Responsible Cyber
Lesen Sie mehr darüber, wie Responsible Cyber mit Deel internationale HR-Prozesse zentralisiert und lokale Compliance-Anforderungen bewältigt.
eAU-Prozesse rechtzeitig auf 2027 vorbereiten
Mit Version 3.0 entwickelt sich die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung technisch weiter. Proaktive Folgemeldungen können in bestimmten Fällen manuelle Abfragen reduzieren, die grundsätzliche eAU-Abrufpflicht für Arbeitgeber entfällt dadurch jedoch nicht. Entscheidend ist, dass HR- und Payroll-Systeme ab Januar 2027 die neuen Datensätze verarbeiten und nachträgliche Rückmeldungen korrekt zuordnen können.
Unternehmen sollten deshalb rechtzeitig prüfen, ob ihre Software für das neue Verfahren vorbereitet ist und Zuständigkeiten für offene oder aktualisierte Meldungen klar geregelt sind. So lässt sich die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuverlässig in bestehende HR- und Payroll-Prozesse einbinden, ohne jede Änderung pauschal als Anlass für eine neue Anfrage zu behandeln.
Deel unterstützt Unternehmen dabei, HR- und Payroll-Prozesse auf einer Plattform zu bündeln. Deel Payroll verbindet Gehaltsabrechnungsdaten und Workflows mit integrierter Compliance für lokale Vorschriften und gesetzliche Anforderungen. Der eAU-Abruf selbst muss dabei über ein für das deutsche Verfahren geeignetes System erfolgen.
Buchen Sie eine kostenlose Demo und erfahren Sie, wie die Deel Platform HR- und Payroll-Prozesse zentralisieren und die Gehaltsabrechnung mit integrierter Compliance unterstützen kann.
Live Demo
Eine Live-Führung durch die Deel-Plattform erhalten

FAQs
Gilt die eAU auch für privat Versicherte?
Das reguläre eAU-Verfahren ist auf Daten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet. Für privat Krankenversicherte steht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über dieses Verfahren daher grundsätzlich nicht zur Verfügung. Arbeitgeber benötigen in solchen Fällen weiterhin einen anderen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit.
Was bedeutet „Nachweis liegt nicht vor“?
Diese Rückmeldung bedeutet nicht automatisch, dass keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Sie kann darauf hinweisen, dass der Krankenkasse zum Zeitpunkt der Anfrage noch kein passender Nachweis vorliegt. Gehen die entsprechenden Daten innerhalb der vorgesehenen Frist ein, kann die Krankenkasse anschließend einen neuen Datensatz übermitteln, ohne dass der Arbeitgeber erneut anfragen muss.
Wann kann weiterhin ein Papiernachweis nötig sein?
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deckt nicht jede denkbare Konstellation ab. Ein anderer Nachweis kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit außerhalb des regulären eAU-Verfahrens festgestellt wurde. Arbeitgeber sollten daher für Ausnahmefälle weiterhin einen Prozess zur Erfassung anderer zulässiger Nachweise vorsehen.
Was passiert bei einem Krankenkassenwechsel?
Bei einem Wechsel können relevante eAU-Daten noch bei der bisher zuständigen Krankenkasse liegen. Das Verfahren sieht deshalb eine elektronische Weiterleitung der Arbeitgeberanfrage vor. Der Arbeitgeber kann zunächst die Rückmeldung „Weiterleitungsverfahren“ erhalten, bevor die zuständige Krankenkasse die verfügbaren Daten übermittelt.
Wie lange sollten eAU-Daten aufbewahrt werden?
Für eAU-Daten sollte kein pauschaler unbegrenzter Aufbewahrungszeitraum festgelegt werden. Arbeitgeber müssen prüfen, wie lange die jeweiligen Informationen für den konkreten Zweck, etwa Entgeltfortzahlung oder arbeitsrechtliche Nachweise, erforderlich sind. Dabei gelten insbesondere die Grundsätze der Zweckbindung und Speicherbegrenzung nach der DSGVO.















