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Homeoffice-Regelung: Wann entsteht eine Betriebsstätte?
Globales HR
Autor
Das Deel-Team
Letzte Aktualisierung
06 Oktober, 2026

Table of Contents
Was ist eine Betriebsstätte im Homeoffice?
Die OECD-50-%-Regel und das BMF-Schreiben
Homeoffice-Betriebsstättenrisiko berechnen
Folgen für HR und Payroll
Häufige Fehler bei der Homeoffice-Regelung
Was sich 2027 geändert hat
Wie Deel internationale Einstellungen unterstützt
Homeoffice-Risiken frühzeitig steuern
Das Wichtigste in Kürze
Mit der 2025 aktualisierten Kommentierung zum OECD-Musterabkommen gewinnt der zeitliche Umfang von Homeoffice im Ausland an Bedeutung. Liegt er unter 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit, spricht dies grundsätzlich gegen eine Betriebsstätte allein aufgrund des häuslichen Arbeitsplatzes. Ab 50 Prozent sind weitere Umstände zu prüfen.
Das finale BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 greift diese OECD-Grundsätze für die deutsche Finanzverwaltung auf. Die 50-Prozent-Marke ist dabei keine automatische Grenze, ab der eine Betriebsstätte entsteht.
Internationale Arbeitgeber sollten deshalb neben dem Homeoffice-Anteil auch die konkrete Tätigkeit und den geschäftlichen Grund für die Arbeit aus dem jeweiligen Staat betrachten. Eine frühzeitige Prüfung hilft, mögliche steuerliche Folgen grenzüberschreitender Remote-Arbeit zu erkennen.
Grenzüberschreitendes Homeoffice ist längst nicht mehr nur eine Frage der Personalorganisation. Arbeitet eine Person regelmäßig von ihrer Wohnung in einem anderen Staat aus, kann dies auch steuerlich für das Unternehmen relevant werden. Die Homeoffice-Regelung im internationalen Steuerrecht hat dabei durch die Ende 2025 aktualisierte Kommentierung zum OECD-Musterabkommen deutlichere Konturen erhalten.
Besondere Aufmerksamkeit gilt der 50-Prozent-Marke. Sie ist allerdings keine starre Grenze, bei deren Überschreiten automatisch eine Betriebsstätte entsteht. Vielmehr dient der Anteil der im Homeoffice verbrachten Arbeitszeit als wichtiger Ausgangspunkt für die weitere steuerliche Beurteilung. Abhängig von den konkreten Umständen kann anschließend beispielsweise entscheidend sein, warum die Tätigkeit gerade aus diesem Staat ausgeübt wird und welche Aufgaben dort wahrgenommen werden.
Für Unternehmen mit internationalen oder dezentralen Teams lohnt es sich daher, ihr Betriebsstättenrisiko nicht erst zu prüfen, wenn steuerliche Fragen auftreten. Seit Juni 2026 gibt außerdem ein finales BMF-Schreiben zusätzliche Orientierung für die deutsche steuerliche Behandlung. Es ersetzt den Entwurfsstand vom Februar 2026, auf dem viele frühere Darstellungen der Homeoffice-Regelung Deutschland noch beruhen.
Was ist eine Betriebsstätte im Homeoffice?
Eine Betriebsstätte verbindet die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens steuerlich mit einem bestimmten Ort. Im deutschen Steuerrecht setzt sie grundsätzlich eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, über die das Unternehmen verfügen kann. Bei privaten Arbeitsräumen von Beschäftigten ist die Situation jedoch anders.
Homeoffice nach deutschem Steuerrecht
Ein häusliches Arbeitszimmer begründet nach dem finalen BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 im Regelfall keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Das gilt grundsätzlich auch, wenn dieser Kosten oder Ausstattung übernimmt oder keinen Arbeitsplatz in eigenen Räumen bereitstellt.
Für internationale Unternehmen ist eine Homeoffice-Regelung damit jedoch nicht automatisch steuerlich unproblematisch. Neben dem innerstaatlichen Recht können Doppelbesteuerungsabkommen sowie besondere Funktionen wie Geschäftsleitungsaufgaben oder eine Tätigkeit als ständige Vertretung relevant sein. Deshalb sollten Unternehmen die Grundlagen des internationalen Steuerrechts bei grenzüberschreitenden Remote-Work-Modellen berücksichtigen.
Wann das Homeoffice steuerlich relevant wird
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zählen unter anderem der Homeoffice-Anteil und die Frage, ob ein geschäftlicher Grund für die Tätigkeit aus diesem Staat besteht. Die aktualisierte OECD-Kommentierung gibt der Homeoffice-Regelung im Ausland dafür einen konkreteren Rahmen, ohne die Einzelfallprüfung durch eine automatische Prozentregel zu ersetzen.
Eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland entsteht somit nicht allein aufgrund eines bestimmten Homeoffice-Anteils. Welche Bedeutung die 50-Prozent-Marke hat, zeigt der folgende Abschnitt.
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Die OECD-50-%-Regel und das BMF-Schreiben
Die aktualisierte OECD-Kommentierung gibt grenzüberschreitendem Homeoffice mit der 50-Prozent-Marke einen konkreteren Orientierungswert. Für die steuerliche Beurteilung bleibt jedoch mehr als der reine Arbeitszeitanteil entscheidend.
Was die 50-%-Schwelle tatsächlich bedeutet
Die aktualisierte Kommentierung der OECD betrachtet einen Zeitraum von zwölf Monaten. Verbringt eine Person weniger als die Hälfte ihrer Arbeitszeit für das Unternehmen im Homeoffice, spricht dies grundsätzlich dagegen, diesen Ort allein deshalb als Geschäftsort des Unternehmens anzusehen.
Ab 50 Prozent müssen die tatsächlichen Umstände genauer betrachtet werden. Für die 50-%-Regel der OECD für das Homeoffice ist insbesondere relevant, ob ein geschäftlicher Grund für die Tätigkeit aus diesem Staat besteht.
Ein Beispiel: Arbeitet eine Person von zuhause, weil sie regelmäßig lokale Kunden betreut, kann dies für eine stärkere geschäftliche Verbindung sprechen. Ist der Arbeitsort dagegen vor allem privat gewählt, führt ein hoher Homeoffice-Anteil allein nicht zum selben Ergebnis. Die Homeoffice-Regelung im Ausland erfordert daher auch ab 50 Prozent eine Einzelfallprüfung.
Was das BMF seit Juni 2026 vorgibt
Das finale BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 greift die OECD-Kommentierung für die abkommensrechtliche Beurteilung von Homeoffice-Sachverhalten auf. Der Entwurf vom Februar 2026 ist damit nicht mehr der aktuelle Stand.
Nach deutschem Steuerrecht begründet das häusliche Arbeitszimmer einer beschäftigten Person im Regelfall keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Bei grenzüberschreitenden Fällen endet die Prüfung damit jedoch nicht. Hier kann zusätzlich das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen relevant werden. Unternehmen sollten deshalb zunächst klären, welche steuerlichen Regeln auf den konkreten Fall anzuwenden sind, bevor sie den Homeoffice-Anteil und weitere Kriterien bewerten.
Bei der abkommensrechtlichen Prüfung berücksichtigt das BMF die OECD-Systematik einschließlich der 50-Prozent-Marke. Eine Homeoffice-Regelung für Arbeitgeber sollte deshalb neben dem Arbeitszeitanteil auch die konkrete Tätigkeit und den geschäftlichen Hintergrund des Arbeitsorts berücksichtigen.
Das Deel-Team wies uns auf Risiken hin, die wir nicht vorhergesehen hatten, wie etwa die Begründung einer Betriebsstätte (Permanent Establishment) und die damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen. Ihre Expertise gab uns während eines sehr komplexen Prozesses absolute Sicherheit.
—Sarah Padurska,
Regional Business Transformation & People Operations Partner bei Climate-KIC
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Homeoffice-Betriebsstättenrisiko berechnen
Die 50-Prozent-Marke lässt sich als erster Risikoindikator nutzen. Dafür wird betrachtet, welchen Anteil ihrer gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen eine Person innerhalb des relevanten Zwölfmonatszeitraums von ihrem Homeoffice aus geleistet hat. Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitssituation und nicht allein das, was Arbeitsvertrag oder Homeoffice-Regelung vorsehen.
Homeoffice-Anteil in fünf Schritten prüfen
Für internationale Teams bietet sich ein regelmäßiger Prüfprozess an:
Arbeitsorte erfassen: Ermitteln Sie zunächst, welche Beschäftigten regelmäßig aus einem anderen Staat arbeiten und wo sich ihr Homeoffice befindet.
Arbeitszeit gegenüberstellen: Erfassen Sie für den relevanten Zwölfmonatszeitraum die gesamte Arbeitszeit für das Unternehmen und den Anteil, der tatsächlich im jeweiligen Homeoffice geleistet wurde.
Homeoffice-Anteil berechnen: Setzen Sie die im Homeoffice geleistete Arbeitszeit ins Verhältnis zur gesamten Arbeitszeit. Werden intern Arbeitstage verwendet, sollten diese das tatsächliche Arbeitsmuster zuverlässig widerspiegeln.
Fälle ab 50 Prozent genauer prüfen: Ein Anteil von mindestens 50 Prozent ist ein Signal für die nächste Prüfungsstufe. Nun kommt es unter anderem darauf an, ob ein geschäftlicher Grund für die Tätigkeit in diesem Staat besteht und welche Aufgaben dort ausgeübt werden.
Steuerliche Folgen bewerten: Erst wenn die Gesamtprüfung tatsächlich für eine Betriebsstätte spricht, stellt sich die Frage nach daraus entstehenden steuerlichen Pflichten. Dafür sollten Tax oder Legal frühzeitig einbezogen werden.
Je flexibler Beschäftigte ihren Arbeitsort wählen können, desto wichtiger ist eine laufende Dokumentation. Werden die Daten erst am Jahresende zusammengetragen, können wechselnde Arbeitsorte oder längere Aufenthalte im Ausland leicht übersehen werden. Eine regelmäßige Prüfung macht Veränderungen dagegen frühzeitig sichtbar und erleichtert die steuerliche Einordnung.
Diese Vorgehensweise verhindert, dass die Homeoffice-Regelung für Arbeitgeber selbst zum vermeintlichen Beweis für die steuerliche Situation wird. Für die OECD zählt vielmehr, wie und wo tatsächlich gearbeitet wird.
Beispiel mit 59 Prozent Homeoffice
Ein Unternehmen beschäftigt eine Person, die während des betrachteten Zeitraums an insgesamt 220 Arbeitstagen tätig ist. Davon arbeitet sie an 130 Tagen aus ihrem Homeoffice in Deutschland. Werden die Arbeitstage als geeignete Abbildung der tatsächlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt, ergibt sich:
130 ÷ 220 × 100 = rund 59 Prozent
Das Ergebnis liegt über der 50-Prozent-Marke. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das Unternehmen eine deutsche Betriebsstätte hat. Die 59 Prozent zeigen zunächst, dass der Fall nach der 50-%-Regel der OECD für das Homeoffice genauer geprüft werden muss.
Im nächsten Schritt zählt der konkrete Hintergrund. Arbeitet die Person beispielsweise aus Deutschland, weil sie dort Aufgaben erfüllt, die einen geschäftlichen Bezug des Unternehmens zu diesem Staat herstellen, kann dies für die weitere Beurteilung relevant sein. Ist Deutschland dagegen lediglich der privat gewählte Wohnort und fehlt ein entsprechender geschäftlicher Grund, kann die Bewertung anders ausfallen. Genau deshalb sollte die Homeoffice-Regelung nicht isoliert von Tätigkeit, Arbeitsort und tatsächlicher Funktion betrachtet werden.
Folgen für HR und Payroll
Für HR- und Payroll-Teams macht grenzüberschreitendes Arbeiten zusätzliche Informationen erforderlich. Eine Homeoffice-Regelung allein zeigt beispielsweise noch nicht, wie häufig Beschäftigte tatsächlich aus einem anderen Staat arbeiten. Genau diese tatsächliche Arbeitssituation ist für die steuerliche Einordnung jedoch relevant.
Arbeitsorte länderbezogen dokumentieren
Unternehmen sollten deshalb nicht nur zwischen Büro und Remote-Arbeit unterscheiden. Entscheidend ist auch, in welchem Staat die Arbeit ausgeübt wird. Gerade bei internationalen Teams können sich Arbeitsorte im Laufe eines Jahres verändern, etwa durch einen Umzug, längere Aufenthalte im Ausland oder eine Workation.
Für die laufende Prüfung bieten sich fünf Maßnahmen an:
Arbeitsorte nach Ländern erfassen: HR-Systeme sollten zeigen, aus welchem Staat Beschäftigte tatsächlich arbeiten und über welchen Zeitraum.
Homeoffice-Anteil regelmäßig beobachten: Nähert sich eine Person der 50-Prozent-Marke, kann eine frühzeitige steuerliche Prüfung verhindern, dass relevante Umstände erst im Nachhinein auffallen.
Tätigkeit und Funktion berücksichtigen: Neben dem Arbeitsort sollten Unternehmen dokumentieren, welche Aufgaben vor Ort ausgeübt werden und ob beispielsweise Kundenkontakte oder Leitungsfunktionen bestehen.
Geschäftlichen Hintergrund festhalten: Bei grenzüberschreitender Remote-Arbeit sollte nachvollziehbar sein, ob der Arbeitsort aus persönlichen Gründen gewählt wurde oder ein geschäftlicher Bezug zu diesem Staat besteht.
Tax und Legal frühzeitig einbinden: Änderungen oder Erweiterungen einer internationalen Homeoffice-Regelung für Arbeitgeber sollten nicht ausschließlich als HR-Thema behandelt werden.

Leitfaden
Die Rolle von KI im globalen HR
Steuerprüfung frühzeitig einplanen
Ein solches Monitoring dient nicht dazu, jede grenzüberschreitende Tätigkeit automatisch als Homeoffice-Steuerrisiko für Unternehmen einzustufen. Es schafft vielmehr die Datengrundlage, um auffällige Konstellationen gezielt prüfen zu können. Das ist insbesondere dann hilfreich, wenn Beschäftigte ihren Arbeitsort flexibel wählen dürfen.
Auch Payroll sollte in diesen Prozess eingebunden sein. Werden Arbeitsorte, Aufenthaltsdauer und Veränderungen frühzeitig sichtbar, können steuerliche oder abrechnungsbezogene Fragen rechtzeitig an die zuständigen Fachbereiche weitergegeben werden. Die Homeoffice-Regelung wird damit Teil eines abgestimmten Prozesses zwischen HR, Payroll, Tax und Legal, statt erst bei einer nachträglichen Prüfung relevant zu werden.
Häufige Fehler bei der Homeoffice-Regelung
Bei grenzüberschreitender Remote-Arbeit entstehen Risiken häufig nicht durch die Homeoffice-Regelung selbst, sondern durch fehlende oder pauschale Prüfprozesse. Besonders problematisch wird es, wenn Unternehmen die 50-Prozent-Marke als einzige Entscheidungsgrundlage verwenden oder tatsächliche Arbeitsorte erst im Nachhinein nachvollziehen.
| Fehler | Warum problematisch | Besser |
|---|---|---|
| Arbeitsorte werden nicht nach Ländern erfasst | Der tatsächliche Homeoffice-Anteil in einem Staat bleibt unklar | Arbeitsorte und Arbeitszeit länderbezogen dokumentieren |
| 50 Prozent werden als automatische Betriebsstättengrenze behandelt | Die OECD verlangt ab dieser Marke weiterhin eine Prüfung der konkreten Umstände | Anteil als Prüfwert nutzen und Tätigkeit sowie geschäftlichen Grund einbeziehen |
| Die Homeoffice-Regelung für Arbeitgeber bleibt ein reines HR-Thema | Mögliche steuerliche Fragen werden unter Umständen erst spät erkannt | Tax und Legal bei grenzüberschreitenden Modellen frühzeitig beteiligen |
| Nur Arbeitsvertrag und Remote-Work-Policy werden geprüft | Vertragliche Vorgaben können vom tatsächlichen Arbeitsverhalten abweichen | Dokumentation regelmäßig mit der tatsächlichen Arbeitssituation abgleichen |
| Funktion der beschäftigten Person bleibt unberücksichtigt | Leitungsaufgaben oder die Voraussetzungen einer Vertreterbetriebsstätte können eine eigene Prüfung erfordern | Tatsächliche Aufgaben und Befugnisse in die steuerliche Bewertung aufnehmen |
Eine verspätete Prüfung kann zusätzlichen Aufwand verursachen. Wird tatsächlich eine Betriebsstätte festgestellt, müssen mögliche steuerliche Konsequenzen anhand des konkreten Falls geklärt werden. Dazu können beispielsweise Fragen zur Gewinnzurechnung und zu weiteren steuerlichen Pflichten gehören. Bei grenzüberschreitenden Strukturen können zudem Abstimmungen zwischen den beteiligten Staaten notwendig werden.
Deshalb ist es sinnvoller, das Betriebsstättenrisiko bei Remote-Arbeit laufend zu beobachten, statt erst zu reagieren, wenn der Homeoffice-Anteil bereits bei 50 Prozent oder darüber liegt. Eine gut organisierte Homeoffice-Regelung verbindet dafür verlässliche Arbeitsortdaten mit klaren Zuständigkeiten zwischen HR, Payroll, Tax und Legal.
Was sich 2027 geändert hat
Für die Homeoffice-Regelung brachte 2026 vor allem mehr Klarheit. Die Ende 2025 veröffentlichte OECD-Kommentierung konkretisiert, wann grenzüberschreitendes Arbeiten von zu Hause für die Beurteilung einer Betriebsstätte relevant werden kann. Die OECD stellt zudem klar, dass diese Erläuterungen auch bei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 herangezogen werden können.
In Deutschland folgte auf den BMF-Entwurf vom 13. Februar 2026 bereits am 18. Juni das finale Schreiben zum Betriebsstättenbegriff. Es erläutert, wie Tätigkeiten im Homeoffice sowohl nach deutschem Steuerrecht als auch im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen einzuordnen sind.
Für Unternehmen besteht damit kein Anlass, auf eine vermeintliche Neuregelung im Jahr 2027 zu warten. Bestehende Remote-Work-Modelle sollten ebenfalls in die Prüfung einbezogen werden, denn die aktuellen Leitlinien sind nicht nur für neu vereinbarte Homeoffice-Tätigkeiten relevant. Wer internationale Teams beschäftigt, kann die Homeoffice-Regelung Deutschland daher bereits anhand der aktuellen OECD- und BMF-Leitlinien überprüfen.
Wie Deel internationale Einstellungen unterstützt
Eine Homeoffice-Regelung ist nur ein Teil der Entscheidung, wie internationale Beschäftigte eingestellt und verwaltet werden. Unternehmen können dafür eine eigene ausländische Tochtergesellschaft gründen oder für einzelne Märkte mit einem Employer of Record (EOR) arbeiten.
Mit EOR ohne eigene Gesellschaft einstellen
Mit Deel EOR können Unternehmen Mitarbeitende im Ausland ohne Niederlassung einstellen. Deel fungiert dabei als rechtlicher Arbeitgeber und übernimmt unter anderem lokale Arbeitsverträge, Payroll und beschäftigungsbezogene Compliance. Das Unternehmen steuert weiterhin die tägliche Arbeit der Beschäftigten.
Ein EOR beseitigt das Betriebsstättenrisiko bei Remote-Arbeit allerdings nicht automatisch. Für die steuerliche Bewertung können weiterhin die tatsächlichen Tätigkeiten und Umstände entscheidend sein. Das EOR-Modell kann Unternehmen jedoch dabei unterstützen, internationale Beschäftigung ohne den Aufbau einer eigenen Gesellschaft zu organisieren.
Internationale Teams zentral verwalten
Deel bündelt die Verwaltung internationaler Beschäftigter auf einer Plattform. Dadurch lassen sich Einstellungen, Payroll und Compliance-Prozesse über verschiedene Länder hinweg zentral organisieren, anstatt für jeden neuen Markt separate Strukturen aufzubauen.
Homeoffice-Risiken frühzeitig steuern
Die Homeoffice-Regelung ist bei internationalen Teams nicht nur eine HR-Frage. Die OECD-Kommentierung und das finale BMF-Schreiben schaffen einen klareren Rahmen für die steuerliche Prüfung, machen die 50-Prozent-Marke aber nicht zur automatischen Betriebsstättengrenze. Entscheidend bleiben die tatsächliche Arbeitssituation, die ausgeübten Tätigkeiten und der geschäftliche Hintergrund des Arbeitsorts.
Unternehmen sollten grenzüberschreitende Arbeitsmodelle deshalb laufend dokumentieren und mögliche Homeoffice-Steuerrisiken frühzeitig gemeinsam mit HR, Payroll, Tax und Legal bewerten. Ein EOR kann internationale Einstellungen ohne eigene Gesellschaft ermöglichen und dabei lokale Payroll- und Beschäftigungsprozesse unterstützen. Das Betriebsstättenrisiko muss dennoch anhand des konkreten Falls beurteilt werden.
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FAQs
Gilt die 50-%-Regel auch für Führungskräfte?
Ja, die 50-Prozent-Marke kann auch bei Beschäftigten mit Leitungsfunktionen relevant sein. Zusätzlich muss jedoch geprüft werden, ob ihre Tätigkeit eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründen kann. Position, Entscheidungsbefugnisse und tatsächlich ausgeübte Aufgaben können daher eine gesonderte steuerliche Bewertung erforderlich machen.
Muss der Arbeitgeber das Homeoffice angeordnet haben?
Nein. Für die steuerliche Prüfung ist nicht allein entscheidend, wer den Arbeitsort gewählt hat. Relevant ist unter anderem, ob aus Sicht des Unternehmens ein geschäftlicher Grund für die Tätigkeit aus diesem Staat besteht. Eine rein persönliche Entscheidung der beschäftigten Person kann daher anders zu bewerten sein als eine geschäftlich veranlasste Präsenz.
Gilt die Regel auch bei einer Workation?
Eine Workation kann steuerlich relevant werden, wenn Beschäftigte vorübergehend aus einem anderen Staat arbeiten. Ob dadurch ein Betriebsstättenrisiko entsteht, hängt jedoch nicht allein von der Aufenthaltsdauer ab. Arbeitsumfang, Tätigkeit, geschäftlicher Grund und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen müssen gemeinsam betrachtet werden.
„Für uns war es entscheidend, dass unser Anbieter die Dynamik unserer Abläufe versteht. [...] Das Maß an Einblicken und Wissen, das Deel-Team in Bezug auf Compliance und Verträge weltweit hat, ist definitiv das beste auf dem Markt. Wann immer wir Fragen zu lokalen Gesetzen haben, hilft uns unser CSM gerne weiter und erklärt alles im Detail; es ist eine echte Partnerschaft.“
—Sam Wiszniewski, Flagship Founders
„Deel Contractor half uns, Betriebsstättenrisiken (Permanent Establishment) zu vermeiden, und stellte die Einhaltung lokaler Gesetze sicher, selbst in Ländern, in denen wir keine juristischen Einheiten hatten. [...] Dieser optimierte Ansatz spart uns jährlich 100.000 bis 200.000 US-Dollar.“
—Ajey Hare Prasath, Director of Global HR bei Pixis
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